Der
Arbeitsalltag
Arbeitsbedingungen
Die Bedingungen,
unter denen Ausländer und Ausländerinnen zu arbeiten hatten,
waren abhängig von deren Nationalität. Vor allem "Ostarbeiter“
und sowjetische Kriegsgefangene litten unter besonders harten Bedingungen.
Sie wurden zu schwersten körperlichen Arbeiten herangezogen
und standen auch am Arbeitsplatz unter strenger Bewachung.
Ein zwischenmenschlicher
oder kollegialer Kontakt mit Deutschen sollte vermieden werden.
Nicht immer konnte diese Vorschrift jedoch durchgesetzt werden.
So entwickelten sich auch kollegiale Verhältnisse zwischen
deutschen und ausländischen Arbeitern und Arbeiterinnen.
Da ausländische
Arbeiter und Arbeiterinnen nur selten ordnungsgemäß angelernt
wurden, kam es häufig zu schweren Arbeitsunfällen. Auch
die Schädigung der Gesundheit durch z.B. giftige Werkstoffe
wurde wissentlich in Kauf genommen. So mussten beispielsweise osteuropäische
Arbeiterinnen in der Accumulatoren Fabrik in Hagen besonders gesundheitsschädliche
Tätigkeiten übernehmen. Deutsche und westeuropäische
Arbeiterinnen waren von dieser Arbeiten befreit.
Arbeitszeiten
Bis Ende 1944
galt die 6-Tage-Woche mit dem 8-Stunden-Tag als Regelarbeitszeit
für alle Arbeitskräfte. Ausnahmen durch Überstunden
und Sonntagsarbeit waren jedoch besonders für "Ostarbeiter“
und für Kriegsgefangene an der Tagesordnung. Im September 1944
wurde die wöchentliche Regelarbeitszeit für Männer
auf 60 Stunden und für Frauen und Jugendliche auf 56 Stunden
angehoben.
Lohn
Arbeitskräfte
aus den westeuropäischen Staaten erhielten im Wesentlichen
den gleichen Lohn wie ihre deutschen Kollegen. Dagegen bekamen osteuropäische
Arbeiter und Arbeiterinnen eine deutlich geringere Entlohnung. Zusätzlich
wurden ihnen zahlreiche Abzüge in Rechnung gestellt (z.B. Sozialausgleichsabgabe,
Steuern, Unterkunft u. Verpflegung). So blieb ihnen lediglich einen
Bruchteil des eigentlichen Verdienstes. Auch standen "Ostarbeitern“
Zuschläge für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
grundsätzlich nicht zu, wogegen Westarbeiter anfangs sogar
eine Trennungszulage geltend machen konnten.
In einigen Lagern
wurde den Bewohnern ein Teil des Lohnes in Lagergeld ausbezahlt,
das nur dort Gültigkeit hatte. Damit konnte man nur am Lagerkiosk,
der meist vom Lagerführer selbst betrieben wurde, Süßigkeiten,
Zigaretten usw. kaufen. Hiervon profitierte der Kioskbetreiber,
der die Preise nach Belieben festsetzen konnte.
Um ihre Einkünfte
ein wenig zu erhöhen, stellten einige Zwangsarbeiter und –arbeiterinnen
Gegenstände her oder tauschten sie direkt gegen Lebensmittel.
Dieser Tauschhandel war verboten. Die Betroffenen konnten im Fall
der Entdeckung angezeigt werden und wurden dann bestraft.
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